Freitag, 18. Februar 2011

Für blöd zitiert

Was mich an der Guttenberg-Debatte um abgeschriebene Passagen in seiner Doktorarbeit so verwundert: Jeder tut gerade so, als wäre alles in Ordnung gewesen, hätte Guttenberg die abgeschriebenen Texte in Anführungszeichen gesetzt und mit einer Fundstelle versehen.

Nope, Herrschaften. Dem ist keineswegs so. Auch dann kann es ein Plagiat sein. Und zwar dann, wenn die künstlerische Eigenleistung in den Hintergrund tritt und ein Zitierzweck nicht erkennbar ist.

Zitieren kann ich, um meine Meinung zu bekräftigen. Oder um eine fremde Meinung zu widerlegen. Oder um den Gedanken aufzugreifen und ersichtlich fortzuspinnen.

Kein Zitat ist es, wenn eine Textstelle eben gerade gut passt und etwas treffend formuliert, was man nicht selbst formulieren möchte. Dann eben ist und bleibt es Plagiat, völlig gleichgültig, ob da eine Fundstelle steht oder nicht.

Als Jurist weiß Guttenberg das. Er weiß: Ein gestohlenes Auto ist und bleibt ein gestohlenes Auto, auch wenn ich auf die Fahrertür "dieses Auto gehört eigentlich Herrn Meier" eingravieren lasse. Wenn Guttenberg das nicht weiß, dann wäre er ein so miserabler Jurist, dass man sich nicht nur fragen müsste, ob er die Doktorarbeit selbst geschrieben hat, man müsste sich fragen, ob er wirklich persönlich zum juristischen Staatsexamen angetreten ist.

Da ich also davon ausgehe, dass Guttenberg das weiß, kann ich nur vermuten, dass er die Bevölkerung gezielt für blöd verkaufen möchte. Für blöd verkaufen über die Tatsache, wann etwas unter das Zitierrecht fällt, und wann es schlichtweg ein Plagiat ist. Und zwar mit oder ohne Fundstelle.

Und das ist der eigentliche Skandal.

2 Kommentare:

  1. Was ich mich frage:
    Worin besteht denn eigentlich die eigene Arbeit bei einer juristischen Doktorarbeit?
    In den meisten Bereichen findet echte Forschung durch den Doktoranden statt, aber in Jura? :)

    AntwortenLöschen
  2. In Jura besteht die Arbeit in der Doktorarbeit in der Erforschung eines noch nicht oder nocht ausreichend erforschten Rechtsgebiets. Dabei soll dieses Gebiet in eine logische Struktur eingebettet, evtl. Lücken aufgezeigt und am Besten ein in sich schlüssiger Lösungsansatz entwickelt werden, wobei sich diese Lösung idealerweise aus vergleichbaren Rechtsgebieten ableiten sollte, so dass sie innerhalb der Gesamtjurisprudenz stimmig ist. Um dies zu können, muss der Verfasser Elemente der Rechtsgeschichte, der Rechtsphilosophie und der Rechtssoziologie berücksichtigen.

    AntwortenLöschen

Vielen Dank für Deinen Kommentar. Du musst Dich nicht registrieren oder einloggen. Genau aus diesem Grund aber muss ich den Kommentar erst prüfen. Das werde ich so schnell wie möglich tun und ihn dann freischalten.